Die meisten Arbeitnehmer in Deutschland wissen nicht, dass sie mit einem Nebenjob von mehr als 410 Euro bereits zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Auch Ehepaare in Steuerklasse IV, Rentner über dem Grundfreibetrag oder Personen mit mehreren Arbeitgebern fallen in diese Kategorie. Dieser Leitfaden zeigt anhand von Finanzamt-Quellen, wer genau eine Pflicht hat und welche Fristen gelten.

Nebeneinkünfte-Grenze: > 410 € ·
Frist unberaten: 31. Juli ·
Frist beraten: 28. Februar ·
Grundfreibetrag 2024: unterhalb keine Pflicht

Kurzüberblick

1Bestätigte Fakten
  • Nebeneinkünfte über 410 € lösen Abgabepflicht aus (ARAG)
  • Mehrere Arbeitgeber bedeuten immer Abgabepflicht (ARAG)
  • Standardfrist endet am 31. Juli des Folgejahres (Finanzamt NRW)
2Was unklar ist
  • Exakte Ausnahmen bei Steuerklasse 4 im Detail
  • Rückwirkende Abgabe nach mehr als 4 Jahren
3Zeitleisten-Signal
  • Ab 2026 gilt einheitlich der 31. Juli (sevDesk)
  • Corona-Verlängerungen für 2022–2024 sind ausgelaufen (sevDesk)
4Wie es weitergeht
  • Verspätete Abgabe führt zu Verspätungszuschlägen (Finanztip)
  • Finanzamt kann bis zu 7 Jahre rückwirkend auffordern (Finanztip)
Steuerparameter Wert Quelle
Nebeneinkünfte Pflichtgrenze 410 € ARAG
Standardfrist 31. Juli Finanzamt NRW
Beratungsfrist 28. Februar sevDesk
Mehrere Arbeitgeber Immer pflichtig ARAG
Grundfreibetrag 2025 Ledige 12.096 € Lohnsteuer-kompakt
Grundfreibetrag 2025 Verheiratete 24.192 € Lohnsteuer-kompakt

Woher weiß ich, dass ich eine Steuererklärung abgeben muss?

Die Abgabepflicht wird nicht automatisch mitgeteilt – Arbeitnehmer und Rentner müssen selbst prüfen, ob sie betroffen sind. Das Finanzamt versendet keine Benachrichtigung vorab.

Checkliste für Abgabepflicht

  • Haben Sie im Vorjahr unversteuerte Einkünfte von mehr als 410 Euro erzielt? Dazu zählen Nebenjobs, Mietincome oder Kapitalerträge ohne Abgeltungsteuer-Abdeckung.
  • Waren Sie bei zwei oder mehr Arbeitgebern gleichzeitig angemeldet? Dann gilt die Pflicht automatisch, unabhängig von der Einkommenshöhe.
  • Erhielten Sie Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Krankengeld über 410 Euro? Auch das löst eine Abgabepflicht aus.
  • Überschreiten Ihre Gesamteinkünfte den jeweiligen Grundfreibetrag? Für Ledige liegt dieser 2025 bei 12.096 Euro, für Verheiratete bei 24.192 Euro.

Bescheinigung vom Finanzamt

Das Finanzamt kann bis zu 7 Jahre rückwirkend auffordern, eine Steuererklärung einzureichen – auch wenn keine Pflicht vorlag oder die Abgabe vergessen wurde. Wer sich unsicher ist, sollte die eigene Situation frühzeitig prüfen.

Warum das relevant ist

Verspätete oder fehlende Abgaben können laut Finanztip zu Verspätungszuschlägen und Schätzungen durch das Finanzamt führen.

Wer muss eine Steuererklärung machen?

Die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung trifft verschiedene Bevölkerungsgruppen in unterschiedlichem Ausmaß. Die wichtigsten Kategorien sind Arbeitnehmer mit besonderen Einkunftskonstellationen, Selbstständige und Rentner.

Arbeitnehmer mit Nebenjobs

Arbeitnehmer mit einem einzigen Arbeitgeber und ausschließlich Lohneinkünften haben in der Regel keine Pflicht. Anders sieht es aus, sobald zusätzliche Einkünfte hinzukommen: Ein Nebenjob mit mehr als 410 Euro jährlich, eine Vermietung oder Kapitalerträge über dem Sparerpauschbetrag reichen aus, um die Abgabepflicht auszulösen.

Selbstständige

Freiberufler und Gewerbetreibende müssen grundsätzlich immer eine Einkommensteuererklärung abgeben – unabhängig davon, ob ein Gewinn oder ein Verlust erwirtschaftet wurde. Verluste im Vorjahr erzeugen ebenfalls eine Pflicht, da sie steuerlich geltend gemacht werden können.

Lebenspartner in Steuerklasse IV

Ehepaare, die beide in Steuerklasse IV eingetragen sind, werden automatisch zur Veranlagung herangezogen. Auch getrennte Veranlagung von Ehepartnern – etwa bei unterschiedlichen Einkommensverhältnissen – macht die Abgabe zur Pflicht.

Grundfreibetrag unterschritten – keine Pflicht

Liegen die Gesamteinkünfte unter dem jährlichen Grundfreibetrag, besteht für Ledige keine Abgabepflicht. Für 2025 beträgt dieser 12.096 Euro für Ledige und 24.192 Euro für Verheiratete.

Was zu beachten ist

Lohnsteuer-kompakt weist darauf hin, dass spezifische Steuerklassen-Konstellationen – etwa Steuerklasse V, IV oder VI bei Rentnern – automatisch eine Abgabepflicht begründen.

Wann muss ich als Privatperson die Steuererklärung abgeben?

Die Abgabefristen richten sich nach dem Veranlagungsjahr und danach, ob ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein eingeschaltet wird. Hier die genauen Termine aus amtlichen Quellen.

Abgabefristen für 2024

Variante Frist Quelle
Pflichtabgabe ohne Beratung 31. Juli 2025 Finanzamt NRW
Mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein 30. April 2026 Finanzamt NRW

Abgabefristen für 2025

Variante Frist Quelle
Pflichtabgabe ohne Beratung 31. Juli 2026 Finanzamt NRW
Mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein 1. März 2027 Finanzamt NRW

Die Frist für 2025 mit Berater fällt auf den 1. März 2027, da der 28. Februar auf einen Sonntag fällt.

Verlängerung bei Steuerberater

Wer einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, erhält automatisch eine verlängerte Frist. Für das Veranlagungsjahr 2025 endet diese am 1. März 2027. Ab dem Veranlagungsjahr 2026 gilt dann einheitlich der 31. Juli als Frist für alle.

Wer zur Abgabe verpflichtet ist, musste die Steuererklärung für das Jahr 2024 bis zum 31. Juli 2025 einreichen. Für das Jahr 2025 gilt nun die Frist 31. Juli 2026.

— Finanzamt NRW (Landesbehörde)

Hinweis

Die Fristverschiebung auf den einheitlichen 31. Juli gilt ab 2026. Bis dahin bleiben die verlängerten Termine für beratene Steuerpflichtige bestehen.

Für wen ist eine Steuererklärung freiwillig?

Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, kann freiwillig eine Einkommensteuererklärung einreichen – etwa um eine Steuerrückerstattung zu erhalten. Die freiwillige Abgabe ist bis zu 4 Jahre rückwirkend möglich.

Ein Arbeitgeber, keine Nebeneinkünfte

Arbeitnehmer mit nur einem Arbeitgeber und ausschließlichem Lohneinkommen unter 410 Euro an Nebeneinkünften haben keine Pflicht. Die Lohnsteuerklasse III oder IV mit korrekten Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte deckt die Steuerpflicht in der Regel vollständig ab.

Einkommen unter Grundfreibetrag

Liegen die zu versteuernden Einkünfte unter dem Grundfreibetrag, besteht keine Pflicht zur Abgabe. Für Ledige liegt die Schwelle 2025 bei 12.096 Euro, für Verheiratete bei 24.192 Euro.

Rentner unter Grenze

Rentner, deren Gesamteinkünfte ausschließlich aus der gesetzlichen Rente bestehen und den Grundfreibetrag nicht überschreiten, sind nicht zur Abgabe verpflichtet. Wer jedoch zusätzliche Einkünfte aus Vermietung, einer Betriebsrente oder Kapitalerträgen hat, muss die Gesamtsumme prüfen.

Eine Steuererklärung ist für Rentenbeziehende notwendig, wenn das zu versteuernde Einkommen den jährlichen Grundfreibetrag übersteigt.

Deutsche Rentenversicherung (Bundesbehörde)

Ab welchem Einkommen muss man eine Steuererklärung machen?

Die Einkommensschwelle für die Abgabepflicht richtet sich nach dem Familienstand, der Steuerklasse und der Art der Einkünfte. Die folgenden Grenzwerte gelten als Richtwerte für das Veranlagungsjahr 2025.

Grenzen für Steuerklassen

Arbeitnehmer in Steuerklasse I oder IV ohne mehrere Arbeitgeber und ohne Nebeneinkünfte über 410 Euro sind in der Regel nicht abgabepflichtig. Steuerklasse V, IV mit Fehlbelastung oder VI – also Arbeitnehmer mit mehreren parallelen Arbeitsverhältnissen – lösen hingegen automatisch die Pflicht aus.

Spezialfall Rentner

Seit 2005 gilt das Alterseinkünftegesetz für die nachgelagerte Besteuerung von Renten. Rentner mit Versorgungsbezügen wie einer Beamtenpension sind häufig abgabepflichtig, auch wenn die gesetzliche Rente allein unter dem Grundfreibetrag läge.

Rentner mit Kapitalerträgen über dem Sparerpauschbetrag (801 Euro für Ledige, 1.602 Euro für Verheiratete) ohne Abgeltungsteuer-Abdeckung müssen ebenfalls eine Erklärung abgeben.

Fazit: Arbeitnehmer mit einem Job und Nebeneinkünften unter 410 Euro können die Abgabe getrost auslassen – sie sparen sich den Aufwand und verschenken kein Geld. Wer jedoch mehrere Arbeitgeber hat, Nebenjobs über der Schwelle oder als Rentner über dem Grundfreibetrag liegt, muss die Frist 31. Juli fest im Blick behalten. Freiwillige Abgabe bleibt möglich, wenn Aussicht auf Rückerstattung besteht.

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Ein Leitfaden zu Fristen und Pflichtenerläutert die Abgabepflicht für Steuererklärungen sowie genaue Fristen und Strafen.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich eine Steuererklärung machen bei Steuerklasse 1?

Alleinstehende Arbeitnehmer in Steuerklasse I haben nur dann eine Pflicht, wenn sie unversteuerte Nebeneinkünfte über 410 Euro haben oder bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt sind. Ein einzelner Arbeitgeber allein löst keine Abgabepflicht aus.

Muss ich als Arbeitnehmer eine Steuererklärung machen?

Nicht automatisch. Arbeitnehmer mit einem Arbeitgeber und ausschließlichem Lohneinkommen sind in der Regel nicht abgabepflichtig. Eine Ausnahme besteht bei mehreren Arbeitgebern, Nebeneinkünften über 410 Euro oder besonderen Lohnersatzleistungen.

Wer muss keine Steuererklärung abgeben als Rentner?

Rentner, deren Gesamteinkünfte unter dem Grundfreibetrag von 12.096 Euro (Ledige) bzw. 24.192 Euro (Verheiratete) liegen und die keine zusätzlichen steuerpflichtigen Einkünfte haben, sind nicht zur Abgabe verpflichtet.

Was passiert bei verspäteter Steuererklärung?

Verspätete Abgaben können laut Finanztip zu Verspätungszuschlägen führen. Das Finanzamt kann in diesem Fall den Steuertarif schätzen, was zu Nachzahlungen führen kann, die höher ausfallen als bei korrekter Berechnung.

Kann man Steuererklärung rückwirkend abgeben?

Ja, die freiwillige Abgabe ist bis zu 4 Jahre rückwirkend möglich. Das Finanzamt kann jedoch auch von sich aus bis zu 7 Jahre zurück eine Pflichtveranlagung anordnen.

Besteht Pflicht bei einem Arbeitgeber?

Bei einem einzigen Arbeitgeber und ausschließlich Lohneinkünften ohne Nebeneinkünfte über 410 Euro besteht keine Abgabepflicht. Die Lohnsteuerabgabe über die Lohnsteuerkarte gilt als abschließende Besteuerung.

Wie prüft man Steuerklasse 4 Pflicht?

Ehepaare in Steuerklasse IV werden automatisch zur gemeinsamen Veranlagung herangezogen. Auch wenn ein Ehepartner in Steuerklasse V eingetragen ist, besteht Pflicht. Die Steuerklasse IV allein löst keine Abgabepflicht aus, sondern erst die tatsächliche Einkommens- und Abgabensituation.